Allgemeine Geschäftsbedingungen
Roadstars GmbH für Verkehr & Mobilität
gültig ab: 12.09.2022
Das vereinbarte Ausbildungsentgelt wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2020 oder - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden - einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses endgültig verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.
1. Allgemeines
1.1 Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei
Geschlechts.
1.2 Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw.Leistungsbezieher (in der Folge geschlechtsneutral als „Kunde"bezeichnet) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an die FahrschuleRoadstars unter Festlegung der/des von der Fahrschule angebotenenAusbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe dernachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung derAnmeldung durch die Fahrschule zustande.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.4 Handelt es sich bei dem Kunden um eine/n Verbraucher/in im Sinnedes § 1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss desVertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihmmittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.5 Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von derFahrschule angebotenen Ausbildungs- und Leistungspakete in den für dieAnmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Fahrschule ersichtlichgemacht. Der Aushang des jeweils geltende Fahrschultarif erfolgt nachden Bestimmungen des § 112 Abs. 2 KFG mit dem in § 63c KDVvorgeschriebenen Inhalt (Paketpreise und die darin enthaltenenLeistungen).
2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich derAnmeldung oder durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oderLeistungspaket.
2.2 Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten
2.2.1 dieDurchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach denjeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967,KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweiligeFührerscheinklasse oder Zusatzcodes geltenden Verordnungen in derjeweils geltenden Fassung oder die Grund- und Weiterbildung nach GWB(C95 bzw. D95);
2.2.2 die Vorstellung zur und Betreuung bei derersten behördlichen Fahrprüfung am Standort der Fahrschule, falls diesBestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes
ist;
2.2.3die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungennach Erteilung eines gesonderten Auftrages;2.2.4 über dieMehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klassen A1,A2, A oder B falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- undLeistungspaketes ist, ansonsten aufgrund eines gesonderten Auftrags.
2.3 die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vorallfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung einesgesonderten Auftrages.
2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen,soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungs- undLeistungspaketes nichts anderes ergibt.
2.5 Vereinbarte Kurstermine können von der Fahrschule bei technischenMängeln des Fahrzeugs verschoben werden. Werden entfallene Termine oderTeilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten,stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch dieFahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde,keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehendenErsatzansprüche zu.
3. Vertragsdauer
3.1 Sofern nicht Abweichendesvereinbart wurde beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruchgenommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertragesfolgt.
3.2 Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. derAusstellung der Ausbildungsbestätigung. Ist jedoch vereinbart, dass diezweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet derVertrag erst mit erfolgreicher Absolvierung der zweitenAusbildungsphase. Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie Code 96 bzw.Code 111 endet der Vertrag mit der Absolvierung der gesamtenvorgeschriebenen Ausbildung. Im Falle derBerufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) endet derVertrag mit absolvierter Prüfung. Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahmeim Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO)endet die Ausbildung mit Beendigung des/der jeweils vereinbartenModuls/e.
3.3 Hat der Kunde innerhalb von 12 Monaten ab Ausbildungsbeginn dieFahrprüfung nicht erfolgreich bestanden (bzw. bei der Klasse AM sowieCode 96 bzw. Code 111 nicht die gesamte Ausbildung absolviert), endetder Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Abweichend davon wird bei derAusbildung um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17)eine Frist von 24 Monaten festgelegt. Hat der Kunde innerhalb von 12Monaten ab Ausbildungsbeginn die Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D95) nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieserFrist. Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne derGrundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet dieAusbildung wenn der Kunde zum gebuchten Modul nicht erscheint.
3.4 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten nachAbschluss des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet derVertrag mit Ablauf dieser Frist. Umfasst der Vertrag die gesetzlichvorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so gilt der Vertrag alsbeendet, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlichNachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase nichteingehalten wurden. Der Fahrschule gebührt in diesen Fällen der in Punkt9.5 festgelegte Kostenersatz.
3.5 Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die fürdie Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichenVoraussetzungen des Kunden als nicht gegeben erachtet. Die bis zurnachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die Fahrschule von derFahrschule erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes9.6 abzugelten.
4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht
4.1Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen füreine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und dergesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebtenLenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfallserforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen muss, um einegesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht übereine verbindliche behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis derkraftfahrrechtlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung betreffend dieVoraussetzungen zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung, sotreffen ihn die in Punkt 9.6 festgelegten Zahlungspflichten der sichdaraus ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrags, wenn er die obengenannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt,wenn der Kunde die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie diegesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfallserforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.
4.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einflussvon Alkohol, Sucht mitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden,die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativbeeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen undpraktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module derzweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen.
5. Theoretischer Unterricht
5.1 Der vollständigeBesuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischenUnterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung derim § 10 Führerscheingesetz 1997 angeführten Bestätigung. Daher obliegtdem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil derAusbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teiledes Unterrichts, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er dieseinnerhalb eines anderen geschlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auchan einem anderen Ort, nachzuholen. Die Fahrschule ist berechtigt, vomKunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund desVersäumens nicht in ihrer Sphäre lag.
6. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)
6.1Voraussetzung - außer bei der Klasse AM vor dem 20. Geburtstag, Code 96oder Code 111 - für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmeneiner Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSGbestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung zumLenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. DieEinhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oderAuflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von derBehörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagendurch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.
6.2 Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen istdem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet.Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu leisten.
6.3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den beiVertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen.
6.4 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrersunbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule beiZuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen desSchadenersatzrechts.
6.5 Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort.
6.6 Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ortbegonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischendiesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Aufgrund dergesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt der Kunde zurKenntnis, dass in diesen Fällen die Netto–Ausbildungszeit insgesamt diejeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegteMindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
6.7 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionenist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt fürdie Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist berechtigt die Zustimmungzu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemeindie die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder dieAufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
6.8 Absagen von Fahrlektionen oder Wiederholungskursen durch denKunden sind bis zu 3 Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin derFahrlektion persönlich, schriftlich (einlangend), per Telefax, oder perE-Mail an die Fahrschule, Letzteres mit Lesebestätigung durch dieFahrschule ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten Absagen tretendie in
Punkt 9.8 angeführten Kostenfolgen ein.
7. Zweite Ausbildungsphase/Ergänzungsausbildung
7.1Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind dieBestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie dentheoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4 bis 6) sinngemäßanzuwenden.
7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eineErgänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für diebereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschlussund/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einemFahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3 Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.
7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlichvorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphasestattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunderechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführungder kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule(Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.
7.5 Die Fahrschule trifft keine wie immer gearteteNachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen dervorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden.Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflichtoder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenenWeiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95 / D95) durchden Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen selbstverantwortlich.
7.6 Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung derkraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphasedurch den Kunden die diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregistereinzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweilsabsolvierte Modul auszustellen.
8. Fahrprüfung
8.1 Nach Absolvierung despraktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchtenAusbildungspakets hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der zuständigenBehörde in angemessenem Zeitraum dem Kunden einen Prüfungsterminanzubieten.
8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch dieFahrschule, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen desAusbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlichgewährleistet erscheint.
8.3 Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch dieFahrschule. Diese kann sich durch eine simulierte Fahrprüfung(Vorprüfung) in Theorie und / oder Praxis vor der Vergabe des Platzesvom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisseüberzeugen.
8.4 Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisseund Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangungdes Ausbildungszieles fortzusetzen.
8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nichtsämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälligerVorprüfungstermine ein, so kann die Fahrschule die dem Kunden gemachtePrüfungsterminzusage zurücknehmen.
8.6 Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 3 Werktagevor dem Termin schriftlich (einlangend), persönlich, per Telefax oderper E-Mail (mit Lesebestätigung) an die Fahrschule ohne weitere Kostenmöglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zumPrüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immerliegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen dieFahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenenLeistungsentgelts.
8.7 Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Kunde einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nichtdie erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Auf den bloßen Umstanddes Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüchegegründet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildungentsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßerAnwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 zu wiederholt oder dasVertragsverhältnis beendet werden.
8.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt dem Kunden.
9. Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine
9.1Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Ausbildungs- undLeistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang.Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztlicheUntersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachtensowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand desAusbildungsauftrags und vom Kunden gesondert zu bezahlen. Alle Preisebeinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuervon 20%.
9.2 Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweitenAusbildungsphase hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten. Ist dieseAnzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht, hat derKunde auf Aufforderung der Fahrschule weitere Anzahlungen in der Höheder voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw. der Kosten derzweiten Ausbildungsphase zu bezahlen.
9.3 Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Terminangelaufenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch dieFahrschule. Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldozugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor Antritt zurbehördlichen Fahrprüfung vom Kunden zu entrichten. Ein Saldo zu Gunstendes Kunden wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfungzurückerstattet.
9.4 Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil desAusbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäßanzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Zwischenabrechnung eineEndabrechnung zu legen hat.
9.5 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 wird ein Kostenersatzin der Höhe von 5% der Summe von Anmeldegebühren, Versicherung undjeweils gebuchtem Ausbildungspaket verrechnet.
9.6 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung derpersönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat derKunde die bis zu seiner Mitteilung an die Fahrschule die von ihm bisdahin in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu bezahlen.
9.7 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen inder Höhe von 5 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglichallfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Fahrschule ist beiZahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zurvollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.8 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fallnicht Anderes bestimmt ist, ist die Fahrschule berechtigt, bei nichterfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welchedurch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegendenGründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den imTarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zuverrechnen.
10. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz
10.1Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmungzur elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durchFahrschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienenausschließlich dem Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulichbehandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während derAusbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichenVorgänge unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und solangegespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben der erforderlichist.
10.3 Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichenUmfang erfolgt im Rahmen des Ausbildungsvertrags und der gesetzlichenBestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden.Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte sowie dieErstellung Personen-bezogener Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jedeÄnderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name,Adresse, Telefonnummer und E-MailAdresse unverzüglich mitzuteilen.
11. Haftung
11.1 Die Fahrschule istausschließlich zur Vermittlung der für die theoretische und praktischeKenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltendengesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations-und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenenAusbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung füreinen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
11.2 Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden anoder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während derTeilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern derFahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftungder Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschädenoder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
12. Rechtsform; Gerichtsstand
12.1 Inhaber derFahrschule ist Mag. Jakob Goldberg , 31.12.1967, GmbH, eingetragen imFirmenbuch des LG Graz unter der Firmenbuchnummer 239871b.
12.2 Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird dieausschließliche Zuständigkeit des für den Standort der Fahrschulezuständigen des Gerichtes vereinbart. Ist der Kunde ein Verbraucher imSinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Kunde im Inland seinenHauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inlandbeschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn derSitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichenAufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Kunden liegt.
13. Stornobedingungen
Ein Rücktritt bedarf der rekommandierten Schriftform. Bei einer Stornierung stellen wir 75% des vereinbarten Entgeltes in Rechnung.
WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs.2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die den Erste-Hilfe-Kurs unddie erforderliche Fahrschulausbildung vor nicht länger als 18 Monatenabgeschlossen haben.
Fassung vom: 12.09.2022